Arzneimittelabgabeautomat zugelassen

Vom Verwaltungsgericht Mainz wurde die Arzneimittelabgabe über einen computergesteuerten Automaten für zulässig erklärt. Mit der Begründung, dass das Betreiben einer derartigen technischen Anlage kein Verstoß gegen geltendes Recht darstelle.

Das berichtet das „Deutsche Ärzteblatt“ unter Berufung auf eine noch nicht veröffentlichte Begründung eines – nicht rechtskräftigen – Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz. Eine Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wurde zugelassen.

Die Ansicht der Mainzer Richter wird aber nicht von allen geteilt, vielmehr stellt sich das Gericht gegen die Urteile anderer Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte. Ebenso hat sich die Arbeitsgruppe Arzneimittel-, Apotheken-, Transfusions- und Betäubungsmittelwesen (AG AATB) der Obersten Landesgesundheitsbehörden deutlich gegen die Nutzung solcher Automaten ausgesprochen. Dabei beziehen sich die Experten auf den „Gesundheits- und Patientenschutz“ sowie die Rechtslage. Die Nutzung solcher Automaten sei aus diesem Grund „rechtswidrig“.

Nach Angaben des Deutschen Ärzteblattes hatte ein Apotheker aus Osthofen geklagt, da ihm der Einsatz eines solchen Arzneimittelabgabeautomaten vom Land Rheinland-Pfalz untersagt wurde. Dies sei jedoch eine falsche Entscheidung, so die Auffassung des Gerichts in Mainz. Die Abgabe von Arzneimitteln durch einen Automaten verstoße weder gegen die Apothekenbetriebs- noch gegen die Arzneimittelverschreibungsordnung, so die Begründung. Zudem dürften die notwendigen Vermerke (Abholort, Abholdatum, Preis) des Apothekers, mit einem Drucker auf das Originalrezept aufgetragen werden.

Einige Verwaltungsgerichte unter anderem in Karlsruhe und Bayreuth haben jedoch gegenteilige Urteile gefällt. Sie bemängelten beispielsweise, dass Apotheker ihre Eintragungen manuell vornehmen müssten, was bei der Automatenabgabe nicht möglich sei. In zweiter Instanz kam der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu dem Schluss, dass Apotheker bei einer Arzneimittelabgabe durch einen Automaten ihrer nach der Apothekenbetriebsordnung obliegenden Dokumentationspflicht „nicht entsprechen“. Außerdem würden solche Automaten rezeptpflichtige Arzneimittel abgeben, ohne dass dem Apotheker die notwendige Verschreibung im Original vorliege.

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